Von Teilzeitbeschäftigten kann nicht pauschal Arbeit in der Nachmittagsschicht bis 18:00 Uhr verlangt werden

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2010, 3 SaGa 14/10

Von Teilzeitbeschäftigten kann nicht pauschal Arbeit in der Nachmittagsschicht bis 18:00 Uhr verlangt werden

Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch dann stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 15.12.2010 entschieden (3 SaGa

Die Arbeitnehmerin ist seit 1999 bei der Beklagten als Änderungsschneiderin tätig. Nach der Geburt ihrer Tochter befand sie sich bis zum 16.12.2010 in Elternzeit. Nachdem sie für ihr Kind für drei Tage in der Woche einen Platz in einer Kindertagesstätte von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr gefunden hatte, teilte sie ihrem Arbeitgeber erst ohne konkretere Angaben mündlich im August, dann mit Schreiben vom 29.09.2010 konkret mit Angabe der Stundendauer ihren Wunsch nach Teilzeittätigkeit mit. Sie wünschte unabhängig vom Samstag eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte nicht zurückgreifen kann. Ohne weiteres Gespräch lehnte der Arbeitgeber dieses ab mit dem Hinweis, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen Gründen so nicht möglich. Beim Arbeitgeber wird im wöchentlichen Wechsel in der Änderungsschneiderei montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr bzw. montags bis freitags von 12:15 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Er verlangt, dass alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken.

Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag der Klägerin aus formalen Gründen abgewiesen, weil der schriftliche Antrag zu kurzfristig gestellt worden war. Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin dann Erfolg.

Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die in § 8 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht schon ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden könne. Der Arbeitgeber dürfe den Teilzeitwunsch aber nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, in seinem Betrieb müssten alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18:00 Uhr abdecken. Er müsse vielmehr konkrete Umstände anführen und beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Pressemitteilung vom 20.12.2010

Dieser Beitrag wurde unter Arbeitsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.